Ablehnung

Die Teilnahme am Sachverständigengutachten abzulehnen, ist möglich. Eine Pflicht zur Teilnahme am Glaubwürdigkeitsgutachten besteht nicht. Für eine Begutachtung bedarf es der Einwilligung des zu Begutachtenden bzw. dessen gesetzlichen Vertreters. Ohne Einwilligung des zu Begutachtenden bzw. dessen gesetzlichen Vertreters kann der Sachverständige jedoch sein Glaubwürdigkeitsgutachten beispielsweise nach Aktenlage erstellen.

Eine Ablehnung des Sachverständigen samt Unverwertbarkeit seines Gutachtens ist entweder bei einem grob fahrlässigen Handeln oder einem parteiischen Handeln möglich. Ein Privatgutachten ist oftmals der einzige Weg, das Fehlverhalten des vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft beauftragten Sachverständigen fachlich überzeugend darzulegen. In jedem Fall stützt es das Ablehnungsgesuch, sodass die Wahrscheinlichkeit steigt, das gewünschte Ergebnis im strafrechtlichen Verfahren zu erzielen.